Fernabsatzvertrag

Fernvertragsverordnung

ERSTER TEIL

Zweck, Umfang, Grundlage und Definitionen

Ziel

ARTIKEL 1 – (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Durchführungsverfahren und Grundsätze für Fernabsatzverträge zu regeln.

Umfang

ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung gilt für Fernabsatzverträge.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung;

a) Finanzdienstleistungen,

b) Verkäufe über Automaten,

c) Nutzung dieses Telefons mit Telekommunikationsbetreibern über öffentliche Telefone,

d) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wetten, Tombolas, Lotterien und ähnlichen Glücksspielen,

d) Schaffung, Übertragung oder Erwerb von Grundstücken oder mit diesen Grundstücken verbundenen Rechten,

e) Wohnungsmiete,

f) Pauschalreisen,

g) Timeshare, Timeshare, Langzeiturlaubsservice und deren Weiterverkauf oder Tausch,

g) Lieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs wie Lebensmitteln und Getränken an den Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen der regelmäßigen Lieferungen des Verkäufers,

h) Personenbeförderungsdienste, sofern die Informationspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d sowie die Pflichten gemäß Artikel 18 und 19 vorbehalten bleiben,

i) Montage, Wartung und Reparatur von Waren,

i) Soziale Dienste zur Unterstützung von Familien und Einzelpersonen, wie z. B. Pflegeheimdienste, Kinder-, Alten- oder Patientenbetreuung

Sie gilt nicht für Verträge im Zusammenhang mit

Ausruhen

ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Artikel 48 und 84 des Verbraucherschutzgesetzes Nr. 6502 vom 7.11.2013 erstellt.

Definitionen

ARTIKEL 4 – (1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung;

a) Digitale Inhalte: Alle Arten von Daten, die in digitaler Form dargestellt werden, wie z. B. Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos und Texte,

b) Dienstleistung: Der Gegenstand jeder Verbrauchertransaktion mit Ausnahme der Bereitstellung von Waren, die gegen eine Gebühr oder einen Vorteil hergestellt oder versprochen werden.

c) Permanente Datenspeicherung: SMS, E-Mail, Internet, Diskette, CD, DVD, die es ermöglicht, die an den Verbraucher gesendeten oder gesendeten Informationen ohne Änderung aufzuzeichnen und zu kopieren, sodass die Informationen auf angemessene Weise untersucht werden können Zeitraum entsprechend seinem Zweck und ermöglicht den wörtlichen Zugriff auf diese Informationen auf der Speicherkarte und jedem ähnlichen Gerät oder Medium.

ç) Gesetz: Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502,

d) Waren: Vorbehaltlich des Kaufs; bewegliche Güter, Immobilien für Wohn- oder Urlaubszwecke sowie alle Arten immaterieller Güter wie Software, Ton, Bilder und ähnliches, die für die Verwendung in einer elektronischen Umgebung vorbereitet sind,

e) Fernabsatzvertrag: Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen den Parteien bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Rahmen eines für die Fernvermarktung von Waren oder Dienstleistungen geschaffenen Systems ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Verkäufers geschlossen werden bzw. Anbieter und Verbraucher,

f) Anbieter: Eine natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen für Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erbringt, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, oder die im Auftrag oder im Auftrag des Dienstleisters handelt,

g) Verkäufer: Eine natürliche oder juristische Person, die dem Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken Waren anbietet, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, oder die im Auftrag oder im Namen der Person handelt, die Waren anbietet,

g) Verbraucher: Natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen oder nichtberuflichen Zwecken handelt,

h) Fernkommunikationstool: Jedes Tool oder Medium, das den Abschluss eines Vertrags ohne physische Konfrontation ermöglicht, wie Brief, Katalog, Telefon, Fax, Radio, Fernsehen, E-Mail-Nachricht, Textnachricht, Internet usw.

i) Nebenvertrag: Ein Vertrag über Waren oder Dienstleistungen, die dem Verbraucher zusätzlich zu den vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen vom Verkäufer, Lieferanten oder einem Dritten im Rahmen eines Fernabsatzvertrags bereitgestellt werden.

drückt aus.

ZWEITER TEIL

Vorherige Informationspflicht

Vorabinformationen

ARTIKEL 5 – (1) Der Verbraucher muss vom Verkäufer oder Anbieter über alle folgenden Punkte informiert werden, bevor er einen Fernabsatzvertrag abschließt oder ein entsprechendes Angebot annimmt.

a) Grundlegende Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen,

b) Name oder Titel des Verkäufers oder Anbieters, ggf. MERSİS-Nummer,

c) Die vollständige Adresse, Telefonnummer und ähnliche Kontaktinformationen des Verkäufers oder Anbieters, die dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer oder Anbieter ermöglichen, sowie die Identität und Anschrift der Person, die im Namen oder im Namen des Verkäufers oder Anbieters handelt, wenn überhaupt,

d) Wenn der Verkäufer oder Anbieter über andere Kontaktinformationen als die in Absatz (c) genannten verfügt, damit der Verbraucher seine Beschwerden übermitteln kann, Informationen hierzu,

d) Der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern, die Methode zur Berechnung des Preises, wenn dieser aufgrund seiner Beschaffenheit nicht im Voraus berechnet werden kann, alle Transport-, Liefer- und ähnlichen Zusatzkosten, falls vorhanden, und Informationen über zusätzliche Kosten können gezahlt werden, wenn diese nicht im Voraus berechnet werden können,

e) Zusätzliche Kosten, die Verbrauchern entstehen, wenn die Gebühr für die Nutzung des Fernkommunikationstools nicht auf der Grundlage der normalen Gebührenordnung bei Vertragsabschluss berechnet werden kann,

f) Informationen zu Zahlung, Lieferung, Leistung und etwaigen diesbezüglichen Verpflichtungen sowie die Lösungsmethoden des Verkäufers oder Anbieters für Reklamationen,

g) In Fällen, in denen ein Widerrufsrecht besteht, Informationen über die vom Verkäufer angegebenen Bedingungen, Dauer, Vorgehensweise und Beförderer für die Rückgabe dieses Rechts,

g) Vollständige Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Informationen, an die die Widerrufsmitteilung erfolgen soll,

h) In Fällen, in denen das Widerrufsrecht gemäß Artikel 15 nicht ausgeübt werden kann, Informationen darüber, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen kann oder unter welchen Bedingungen er sein Widerrufsrecht verliert,

i) Auf Verlangen des Verkäufers oder Anbieters sind Kautionen oder andere finanzielle Garantien und damit verbundene Bedingungen, falls vorhanden, vom Verbraucher zu zahlen oder bereitzustellen,

i) ggf. technische Schutzmaßnahmen, die die Funktionalität digitaler Inhalte beeinträchtigen können,

j) Informationen darüber, mit welcher Hardware oder Software die digitalen Inhalte funktionieren können, die dem Verkäufer oder Anbieter bekannt sind oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie kennen,

k) Informationen darüber, dass Verbraucher ihre Streitigkeiten beim Verbrauchergericht oder beim Verbraucherschlichtungsausschuss einreichen können.

(2) Die im ersten Absatz genannten Informationen sind integraler Bestandteil des Fernabsatzvertrags und können nicht geändert werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren eindeutig etwas anderes.

(3) Kommt der Verkäufer oder Anbieter seiner Informationspflicht über die Mehrkosten gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht nach, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, diese zu tragen.

(4) Der Gesamtpreis gemäß Absatz (d) des ersten Absatzes muss bei unbefristeten Verträgen oder befristeten Abonnementverträgen die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum umfassen.

(5) In Verträgen, die durch Auktion oder Versteigerung geschlossen werden, können anstelle der Informationen in den Unterabsätzen (b), (c) und (d) des ersten Absatzes Informationen über den Auktionator enthalten sein.

(6) Die Beweislast für die Bereitstellung einer Vorabinformation obliegt dem Verkäufer bzw. Anbieter.

Vorläufige Informationsmethode

ARTIKEL 6 – (1) Der Verbraucher wird über alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Angelegenheiten vom Verkäufer oder Anbieter schriftlich oder in dauerhaften Daten in einer verständlichen Sprache in einer verständlichen Sprache in einer Größenordnung von mindestens 10 Tagen informiert mindestens zwölf Punkte, je nach verwendetem Fernkommunikationstool. Der Verwalter muss informiert werden.

(2) Kommt der Fernabsatzvertrag über das Internet zustande, ist der Verkäufer bzw. Anbieter;

a) Unbeschadet der Informationspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind die in den Unterabsätzen (a), (d), (g) und (h) desselben Absatzes genannten Informationen als Ganzes unmittelbar vor der Veröffentlichung deutlich offenzulegen Der Verbraucher ist zur Zahlung verpflichtet.

b) Spätestens vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher klar und verständlich anzugeben, ob Versandbeschränkungen gelten und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

muss.

(3) Wenn der Fernabsatzvertrag durch Sprachkommunikation zustande kommt, muss der Verkäufer oder Anbieter den Verbraucher klar und verständlich über die in den Unterabsätzen (a), (d), (g) und (h) des ersten Absatzes genannten Punkte informieren Artikel 5: Er ist verpflichtet, spätestens bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationen in der entsprechenden Umgebung zu informieren und zu übermitteln.

(4) Wenn ein Fernabsatzvertrag in einer Umgebung zustande kommt, in der Informationen über die Bestellung in einem begrenzten Bereich oder zu einer begrenzten Zeit präsentiert werden, muss der Verkäufer oder Anbieter die Bestimmungen der Absätze (a), (b), (d) einhalten. (g) und (h) des ersten Absatzes von Artikel 5. In diesen Angelegenheiten ist es verpflichtet, den Verbraucher in der genannten Umgebung unmittelbar vor der Aufgabe einer Bestellung klar und verständlich zu informieren und ihm alle darin enthaltenen Informationen zu übermitteln Artikel 5 Absatz 1 spätestens bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung schriftlich mitzuteilen.

(5) Bei Verträgen über Dienstleistungsverkäufe, die nach den in den Absätzen 3 und 4 genannten Modalitäten geschlossen und unverzüglich ausgeführt werden, muss der Verbraucher nur die Bestimmungen der Absätze (a), (b), (d) und () einhalten. h) des ersten Absatzes von Artikel 5 in der genannten Umgebung unmittelbar vor der Auftragserteilung. Es reicht aus, sich über die Sachlage klar und verständlich zu informieren.

Bestätigung der vorläufigen Informationen

ARTIKEL 7 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Verbraucher bestätigt, dass er/sie Vorabinformationen über die in Artikel 6 genannten Methoden und in Übereinstimmung mit dem verwendeten Fernkommunikationsmittel erhalten hat. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

Sonstige Pflichten zur Vorabinformation

ARTIKEL 8 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter muss den Verbraucher unmittelbar vor der Bestätigung der Bestellung durch den Verbraucher klar und verständlich darüber informieren, dass die aufgegebene Bestellung eine Zahlungsverpflichtung darstellt. Ansonsten ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden.

(2) Wird der Verbraucher vom Verkäufer oder Anbieter zum Zwecke des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages angerufen, muss der Verkäufer oder Anbieter zu Beginn jedes Gesprächs seine Identität offenlegen, und zwar auch dann, wenn er im Namen oder im Auftrag einer anderen Person anruft , die Identität dieser Person und den kommerziellen Zweck des Anrufs.

DRITTER TEIL

Ausübung des Widerrufsrechts und Pflichten der Parteien

Rücktrittsrecht

ARTIKEL 9 – (1) Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen den Tag des Vertragsschlusses; Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm benannte Dritte die Ware in Empfang nimmt. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht jedoch auch innerhalb der Frist vom Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware ausüben.

(3) Bei der Festlegung der Widerrufsfrist;

a) Bei Waren, die Gegenstand einer einheitlichen Bestellung sind und getrennt geliefert werden, der Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm benannte Dritte die letzte Ware erhält,

b) Bei Waren, die aus mehr als einem Stück bestehen, der Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm benannte Dritte das letzte Stück erhält,

c) Bei Verträgen, bei denen die regelmäßige Lieferung von Waren für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, der Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm bestimmte Dritte die erste Ware erhält

als Grundlage genommen wird.

(4) Die Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Spediteur gilt nicht als Lieferung an den Verbraucher.

(5) Bei Verträgen, bei denen die Lieferung einer Ware und die Erbringung einer Dienstleistung gemeinsam erfolgen, gelten die Regelungen des Widerrufsrechts bei der Lieferung einer Ware.

Unvollständige Information

ARTIKEL 10 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet nachzuweisen, dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht informiert wurde. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, ist er nicht an die vierzehntägige Frist zur Ausübung seines Widerrufsrechts gebunden. Diese Frist endet in jedem Fall ein Jahr nach Ablauf der Widerrufsfrist.

(2) Erfolgt die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung innerhalb einer Frist von einem Jahr, beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist mit dem Tag der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.

Ausübung des Widerrufsrechts

ARTIKEL 11 – (1) Es reicht aus, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf des Widerrufsrechts schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger an den Verkäufer oder Anbieter zu senden.

(2) Zur Ausübung des Widerrufsrechts kann der Verbraucher das Formular in der ANLAGE verwenden oder eine eindeutige Erklärung abgeben, mit der er seinen Widerrufsentschluss begründet. Der Verkäufer oder Anbieter kann dem Verbraucher auf seiner Website auch die Möglichkeit bieten, dieses Formular auszufüllen oder eine Widerrufserklärung zu senden. Wird Verbrauchern über die Website ein Widerrufsrecht angeboten, muss der Verkäufer oder Anbieter dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung darüber übermitteln, dass er die vom Verbraucher übermittelten Widerrufswünsche erhalten hat.

(3) Bei Verkäufen per Sprachkommunikation muss der Verkäufer bzw. Anbieter spätestens bis zur Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung das Formular in der ANLAGE an den Verbraucher senden. Der Verbraucher kann bei solchen Verkäufen dieses Formular oder die im zweiten Absatz genannten Modalitäten nutzen, um sein Widerrufsrecht auszuüben.

(4) Die Beweislast für die Ausübung des in diesem Artikel genannten Widerrufsrechts liegt beim Verbraucher.

Pflichten des Verkäufers bzw. Anbieters

ARTIKEL 12 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, alle eingezogenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Lieferkosten der Waren, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung, dass der Verbraucher sein Recht ausgeübt hat, an den Verbraucher zurückzuzahlen des Rückzugs.

(2) Der Verkäufer oder Anbieter muss alle im ersten Absatz genannten Rückerstattungen auf einmal und in Übereinstimmung mit dem vom Verbraucher beim Kauf verwendeten Zahlungsinstrument vornehmen, ohne dass dem Verbraucher dadurch Kosten oder Verbindlichkeiten entstehen.

(3) Bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g kann der Verbraucher nicht für die Rücksendung der Ware durch den vom Verkäufer für die Rücksendung angegebenen Spediteur verantwortlich gemacht werden Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung. Wenn der Verkäufer in der Vorabbenachrichtigung keinen Spediteur für die Rücksendung angibt, kann vom Verbraucher keine Gebühr für die Rücksendekosten verlangt werden. Sofern der in der Vorabinformation für die Rücksendung angegebene Spediteur keine Niederlassung am Standort des Verbrauchers hat, ist der Verkäufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zurückzusendende Ware beim Verbraucher abgeholt wird, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen.

Pflichten des Verbrauchers

ARTIKEL 13 – (1) Sofern der Verkäufer oder Lieferant kein Angebot zur Rücknahme der Waren macht, muss der Verbraucher die Waren innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum an den Verkäufer oder Lieferanten oder die von ihm bevollmächtigte Person zurücksenden Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts.

(2) Der Verbraucher ist nicht für etwaige Veränderungen oder Verschlechterungen verantwortlich, die dadurch entstehen, dass er das Produkt innerhalb der Widerrufsfrist gemäß seiner Bedienung, seinen technischen Spezifikationen und seiner Gebrauchsanweisung verwendet.

Auswirkung der Ausübung des Widerrufsrechts auf Nebenverträge

ARTIKEL 14 – (1) Sofern die Bestimmungen des Artikels 30 des Gesetzes vorbehalten bleiben, enden Nebenverträge automatisch, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. In diesem Fall ist der Verbraucher nicht verpflichtet, Kosten, Entschädigungen oder Strafen zu zahlen, außer in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Fällen.

(2) Der Verkäufer oder Anbieter hat den Dritten, der Vertragspartei des Nebenvertrages ist, unverzüglich darüber zu informieren, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

ARTIKEL 15 – (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das Widerrufsrecht bei folgenden Verträgen nicht ausüben:

a) Verträge über Waren oder Dienstleistungen, deren Preise sich abhängig von Schwankungen auf den Finanzmärkten ändern und die nicht der Kontrolle des Verkäufers oder Anbieters unterliegen.

b) Verträge über Waren, die nach den Wünschen oder persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers angefertigt werden.

c) Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschreiten können.

d) Waren, deren Schutzelemente wie Verpackung, Klebeband, Siegel, Verpackung nach der Lieferung geöffnet wurden; Verträge über die Lieferung von Personen, deren Rückkehr aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen nicht geeignet ist.

d) Verträge über Waren, die nach der Lieferung mit anderen Produkten vermischt werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht trennbar sind.

e) Verträge über Bücher, digitale Inhalte und Computer-Verbrauchsmaterialien in körperlicher Form, sofern die Schutzelemente wie Verpackung, Klebeband, Siegel und Verpackung nach der Lieferung der Waren geöffnet wurden.

f) Verträge über die Lieferung von Zeitschriften wie Zeitungen und Zeitschriften, soweit sie nicht im Rahmen des Abonnementvertrages vorgesehen sind.

g) Verträge über Unterkunft, Warentransport, Autovermietung, Versorgung mit Speisen und Getränken sowie Nutzung der Freizeit zu Unterhaltungs- oder Erholungszwecken, die zu einem bestimmten Datum oder Zeitraum abgeschlossen werden müssen.

g) Verträge über Dienstleistungen, die sofort in einer elektronischen Umgebung erbracht werden, oder über immaterielle Waren, die dem Verbraucher sofort geliefert werden.

h) Verträge über Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf des Widerrufsrechts begonnen wurde.

KAPITEL VIER

Sonstige Rückstellungen

Vertragsabwicklung und Lieferung

ARTIKEL 16 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, seine Leistung innerhalb der vereinbarten Frist ab dem Datum des Eingangs der Bestellung des Verbrauchers zu erbringen. Bei Warenverkäufen darf diese Frist in keinem Fall dreißig Tage überschreiten.

(2) Kommt der Verkäufer oder Anbieter seiner Verpflichtung aus Absatz 1 nicht nach, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

(3) Im Falle einer Vertragskündigung hat der Verkäufer oder Anbieter alle eingenommenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Lieferkosten, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Datum des Erhalts der Kündigungsmitteilung gemäß Artikel 1 des Vertrags an den Verbraucher zu zahlen Gesetz Nr. 3095 über gesetzliche Zinsen und Verzugszinsen vom 12.04.1984 ist verpflichtet, diese zusammen mit den gemäß Artikel 1 festgelegten gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen und alle handelbaren Wertpapiere und ähnlichen Dokumente, sofern vorhanden, zurückzugeben Verbraucher in Schulden.

(4) In Fällen, in denen es unmöglich wird, die bestellten Waren oder Dienstleistungen zu erfüllen, muss der Verkäufer oder Anbieter den Verbraucher innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme dieser Situation und aller Zahlungen schriftlich oder über einen dauerhaften Datenspeicher benachrichtigen ab dem Datum der Benachrichtigung abgeholt werden, einschließlich etwaiger Versandkosten. Die Rücksendung muss innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen. Die Tatsache, dass die Ware nicht vorrätig ist, gilt nicht als Unmöglichkeit, die Warenlieferung zu erfüllen.

Haftung für Schäden

ARTIKEL 17 – (1) Der Verkäufer haftet für Verluste und Schäden, die bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher oder einen vom Verbraucher bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist, entstehen.

(2) Wünscht der Verbraucher, dass die Ware durch einen anderen als den vom Verkäufer angegebenen Spediteur versandt wird, haftet der Verkäufer nicht für etwaige Verluste oder Schäden, die nach der Übergabe der Ware an den jeweiligen Spediteur entstehen können.

Telefonnutzungsgebühr

ARTIKEL 18 – (1) Wenn der Verkäufer oder Anbieter dem Verbraucher für die Kommunikation über den geschlossenen Vertrag einen Telefonanschluss zuweist, kann der Verkäufer oder Anbieter keinen höheren Tarif als den normalen Gebührentarif für diesen Anschluss wählen.

zusätzliche Zahlungen

ARTIKEL 19 – (1) Vor Vertragsschluss ist die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einzuholen, um ein zusätzliches Entgelt zu verlangen, das über den vereinbarten Grundpreis hinausgeht und sich aus der vertraglichen Verpflichtung ergibt.

(2) Hat der Verbraucher aufgrund der spontanen Auswahl von Optionen, die zu weiteren Zahlungsverpflichtungen führen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers eine Zahlung geleistet, hat der Verkäufer oder Anbieter diese Zahlungen unverzüglich zu erstatten.

Informationsspeicherung und Beweislast

ARTIKEL 20 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, Informationen und Unterlagen zu jeder Transaktion über das Widerrufsrecht, die Informationspflicht, die Lieferung und andere im Geltungsbereich dieser Verordnung geregelte Pflichten drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Wer im Namen des Verkäufers oder Anbieters den Abschluss von Fernabsatzverträgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vermittelt oder diese nutzen lässt, hat im Rahmen des von ihm geschaffenen Systems Aufzeichnungen über die mit dem Verkäufer oder Anbieter getätigten Transaktionen zu führen aufgrund der in dieser Verordnung enthaltenen Angelegenheiten für drei Jahre und übermitteln Sie diese Informationen auf Anfrage an die zuständige Institution und sind verpflichtet, sie der Organisation und den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Verkäufer bzw. Anbieter ist verpflichtet nachzuweisen, dass die dem Verbraucher auf elektronischem Wege gelieferten unkörperlichen Waren oder erbrachten Dienstleistungen frei von Mängeln sind.

KAPITEL FÜNF

Sonstige und Schlussbestimmungen

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 21 – (1) Die im Amtsblatt vom 6.3.2011 mit der Nummer 27866 veröffentlichte Verordnung über Fernabsatzverträge wurde abgeschafft.

Gewalt

ARTIKEL 22 – (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrem Veröffentlichungsdatum in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 23 – (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Zoll und Handel durchgesetzt.

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